Betriebsspionage | Industriespionage


Industriespionage ist die Spionage zwischen Unternehmen desselben nationalen Marktes zur Verschaffung oder Kompensation von Wettbewerbsvorteilen. Zu den Informationen, die für Ihren Mitbewerber interessant sind und aufgrund derer es zu Industriespionage kommt, zählen u.a. Bilanzen, Investitionsvorhaben, Kundenlisten, Lieferantenlisten, technisches Know How und Preiskalkulationen.

 

Wenn Sie das Gefühl oder die Gewissheit haben, dass aus Ihrem Unternehmen Informationen nach außen sickern, helfen Ihnen die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Köln bei der Identifizierung und gerichtsfesten Überführung des Täters: 0221 2601 6242.


Jedes vierte Delikt von eigenen Mitarbeitern verübt


Laut der Studie "Industriespionage" von Corporate Trust, einer Unternehmensberatung für Sicherheitsdienstleistungen, war in annähernd 25 Prozent aller Spionagefälle in Deutschland, bei denen ein Schuldiger ermittelt werden konnte, ein Mitarbeiter der geschädigten Betriebe der Täter. Die bewusste Einschleusung von Mitarbeitern durch Konkurrenzunternehmen steht im Übrigen unter Strafverfolgung. Im Falle der Aufdeckung durch die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Köln können Sie Ihrem wettbewerbswidrig handelnden Mitbewerber also nicht nur ein Schnippchen schlagen, sondern ihn auch strafrechtlich belangen und Schadenersatz fordern (u.a. für die Notwendigkeit des Detektiveinsatzes und die dadurch entstandenen Kosten). Angesichts eines damit verbundenen Strafnachlasses wird der überführte Mitarbeiter in der Regel gern gegen Ihren Konkurrenten aussagen.

 

Einen interessanten Artikel von Gabriele Lüke zum Thema Industriespionage finden Sie hier bei der IHK München.


Die Verschwiegenheitspflicht ist eine automatische Nebenpflicht von Arbeitnehmern


Genau wie beim Ausschluss einer Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Wettbewerbsverbot), handelt es sich bei der Geheimniswahrung bzw. Verschwiegenheitspflicht um eine Nebenpflicht des Mitarbeiters aus dem Arbeitsvertrag. Diese Pflicht bedarf keiner expliziten Erwähnung im Arbeitsvertrag, sondern wird grundsätzlich vorausgesetzt. Ein Arbeitnehmer, der diese Verschwiegenheitspflicht durch Geheimnisverrat verletzt, macht sich strafbar gemäß § 17 Abs. 1 UWG:

 

"Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Mann mit teilgeöffnetem Reißverschluss am Mund; Aaden Detektei Köln
Wer aktiv Industriespionage betreibt, macht sich strafbar – vollkommen klar. Doch auch wer durch Geheimnisverrat gegen seine automatische Verschwiegenheitspflicht als Arbeitnehmer verstößt, riskiert eine Haftstrafe.

Weitere rechtliche Zusammenhänge


Strafrechtlich unterscheidet man die folgenden weiteren Tatbestände im Zusammenhang mit Betriebsspionage:

  • Wegen verbotenen Ausspähens wird jedermann mit Strafe bedroht, der sich ein derartiges Geheimnis durch Anwendung technischer Mittel, Herstellung einer verkörperten Wiedergabe oder Wegnahme einer Sache unbefugt verschafft oder sichert (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Wegen Verwertung oder unbefugter Mitteilung kann bestraft werden, wer ein Geheimnis, das der Täter durch den Geheimnisverrat eines Beschäftigten oder durch eigene gesetz- oder sittenwidrige Handlungen erlangt hat, unbefugt verwertet oder mitteilt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen kann u.a. bestraft werden, wer unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder öffentlich bestellten Sachverständigen anvertraut wurde oder sonst bekanntgeworden ist (§ 203 StGB).  
  • Wegen Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht kann gemäß § 353b StGB u.a. bestraft werden, wer einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er als Amtsträger oder als von einer amtlichen Stelle förmlich Verpflichteter gezwungen ist, unbefugt an einen anderen gelangen lässt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Geschützt werden hiermit geheimhaltungsbedürftige Objekte unterhalb der Ebene des Staatsgeheimnisses (z.B. im Wettbewerb zwischen Anbietern gegenüber dem Fiskus). Die Tat wird nur mit Ermächtigung (insb. einer obersten Bundes- oder Landesbehörde) verfolgt.  
  • Wegen Ausspähens von Daten (Computerspionage) kann gem. § 202a StGB bestraft werden, wer sich oder einem anderen unbefugt Daten verschafft, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Die von in- und ausländischen Unternehmen zum Zwecke der Betriebsspionage angewandten Methoden entsprechen weitgehend denen der staatlichen Geheimdienste. 

(Quelle: Wirtschaftslexikon24)