Diebstahl durch Mitarbeiter


Jeder Vierte hat in Deutschland schon einmal etwas vom eigenen Arbeitsplatz mitgehen lassen. Dies fand das Marktforschungsunternehmen GfK im Jahr 2015 heraus. Dabei sind Schreibgeräte, Papier sowie Büro- und Heftklammern die begehrtesten Objekte. Doch welche Konsequenzen ziehen solche Diebstähle durch Mitarbeiter nach sich? Der folgende Artikel von Laura Gosemann für die Aaden Detektei Köln klärt auf.


Diebstahl als Kündigungsgrund


Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist jede private Nutzung betrieblicher Ressourcen verboten. Dabei spielt der Wert des gestohlenen Gegenstands keine Rolle. Das heißt, dass bereits das Drucken oder Kopieren von privaten Unterlagen im Büro als Diebstahl kategorisiert werden und somit Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn Tinte wie Papier werden vom Arbeitgeber gezahlt. Sofern der entsprechende Nachweis erbracht ist, sehen Gerichte in solchen Fällen eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, sodass eine sofortige Kündigung durchaus gerechtfertigt ist. Schon bei einem einmaligen Fehlgriff kann eine Abmahnung oder sogar der Verlust des Arbeitsplatzes drohen, da das Eigentum des Arbeitgebers oder auch eines Kollegen absichtlich entwendet wird.

 

Bereits der Verdacht auf einen Diebstahl durch einen bestimmten Mitarbeiter ist ein Grund für eine Kündigung, wenn objektive Fakten vorliegen, die den vermuteten Verstoß wahrscheinlich erscheinen lassen (Verdachtskündigung). In diesem Fall muss der Verdächtige jedoch zuvor angehört werden, um sich zu den Vorwürfen zu äußern. Außerdem werden Verdachtskündigungen vor Gericht häufig gekippt, wenn keine ausreichenden Beweise vorliegen. Für diese sorgt das speziell in der Mitarbeiterüberwachung extrem erfahrene Team der Aaden Wirtschaftsdetektei Köln.


Maßnahmen sind Ermessens- und Beweislagefrage


In der Praxis wird bezüglich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Eigentumsdelikten am Arbeitsplatz meist fallspezifisch abgewogen. Handelt es sich zum Beispiel um einen neu eingestellten Kollegen, kann bereits bei einem Diebstahl im Wert von fünf Euro eine Kündigung das Mittel der Wahl sein, denn nachhaltiges Vertrauen lässt sich zu einer solchen Person kaum noch aufbauen und mithin ist die Weiterbeschäftigung nur bedingt zumutbar. Bei einem Mitarbeiter hingegen, der 25 Jahre lang im Betrieb unauffällig war und schon Mitte 50 ist, kann eine Unterschlagung von mehreren Hundert Euro auch lediglich eine Abmahnung zur Folge haben.

 

Eine Pflicht zur Anzeige gibt es bei Betriebsdiebstählen nicht. In der Regel ist es aber sinnvoll, Diebstähle maßvoll zu ahnden, statt zu ignorieren, da ansonsten ein falsches Signal an die Belegschaft gesendet wird. Aufgrund dessen wird meist auch in kleinlichen Fällen strikt durchgegriffen und speziell die Beauftragung unserer Kölner Detektive drückt für gewöhnlich an sich schon einen Kündigungswunsch aus. Dass man auch einen ganz anderen Ansatz für die Klärung solcher Angelegenheiten heranziehen und damit sehr gut fahren kann, zeigt das nachfolgend verlinkte Fallbeispiel.


Einbrecher; Detektei Köln, Detektiv Köln, Privatdetektiv Leverkusen, Detektei Aachen
Diebstahl gegen Unternehmen wird deutlich seltener durch Externe (z.B. Einbrecher) begangen als durch die eigene Belegschaft.

Wie können Firmen Mitarbeiterdiebstähle verhindern?


Zunächst kann festgehalten werden, dass Taschenkontrollen erfahrungsgemäß in vielen Unternehmen kontraproduktiv wirken, da sie die Mitarbeiter oftmals demotivieren und ein negatives Klima schaffen. So sorgten solche Praktiken zum Beispiel in den USA für Unmut, als Leiharbeiter des Online-Händlers Amazon vor Gericht zogen, weil sie die im Zuge der Kontrollen entstandene Wartezeit als Überstunden vergütet haben wollten.

 

Beim Verdacht auf einen Diebstahl sollten zudem keine heimlichen Durchsuchungen beispielsweise des Schreibtisches des jeweiligen Mitarbeiters stattfinden, da dies eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen würde. Entsprechend käme hierdurch erlangten Beweisen vor Gericht keine rechtliche Bedeutung für den Einzelfall zu – sie wären nicht verwertbar und würden allenfalls auf das Unternehmen selbst zurückfallen. Durchaus kann der Arbeitnehmer jedoch aufgefordert werden, im Beisein des Chefs die Schreibtischschubladen zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen. Unsere Wirtschaftsdetektive aus Köln setzen je nach Sachlage auf das Stellen von Diebesfallen sowie auf inner- und außerbetriebliche Observationen des verdächtigen Mitarbeiters oder auch des gefährdeten Firmeneigentums (Letzteres, wenn die Diebstähle bekannt sind, die Identität des Täters jedoch nicht). 


Videoinstallation zur Arbeitnehmerüberwachung


Die Videoüberwachung von Mitarbeitern ist ein besonders prekäres Thema. Hierbei existieren drei verschiedene Szenarien:

  • die offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, z.B. eines Ladengeschäftes
  • die offene Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume, z.B. ein Materiallager
  • die heimliche Videoüberwachung 

Eine verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist ausschließlich unter strengsten Voraussetzungen zulässig. Werden Beweise für einen Diebstahl aufgrund unzulässiger Videoüberwachung gewonnen, sind auch diese vor Gericht nicht verwertbar. Daher sollten Arbeitgeber diesbezüglich vorab anwaltlichen Rat aufsuchen oder unsere Kölner Privatdetektive zum Thema Angestelltenüberprüfung konsultieren (info@aaden-detektive.de).

 

Vorbeugend können Firmen beispielsweise eine genaue Protokollierung ihres Bestandes vornehmen und somit Diebstähle frühzeitig erkennen, um ihnen auf den Grund zu gehen, ehe erhebliche Schäden entstehen. Das Einschalten einer Detektei ist immer einzelfallabhängig und die Seriosität des hierfür gewählten Ermittlungsdienstes sollte unbedingt vorab geprüft werden, denn viele Winkeldetektive sind nicht ausreichend rechtlich geschult, weshalb sie im Zuge ihrer Ermittlungen zuweilen die Persönlichkeitsrechte des überprüften Arbeitnehmers verletzen. 


Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH Köln

Hohenstaufenring 62

D-50674 Köln 

Telefon: 0221 2601 6242

E-Mail: info@aaden-detektive.de

Web: https://www.aaden-detektive.de

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Tanja Gilke

Registergericht: Amtsgericht Köln

Registernummer: HRB 83824



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